Absprachen sind für den Steuersünder möglich und klar geregelt

Prominente treffen in der Regel Absprachen mit den Steuerbehörden. Es bleibt für viele Bürger ein Beigeschmack: Prominenz ermöglicht einen Rabatt bei der Strafe. Dabei wird auch dem „normalen“ Steuersünder ein Deal angeboten. Die Rahmenbedingungen dafür sind klar geregelt

Das Angebot einer „tatsächlichen Verständigung“ über den Steuerstrafbestand wird allen Steuerpflichtigen gemacht, wenn der Steuerfahndung auf diesem Wege langwierige Ermittlungen erspart werden.

Derartige Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden sind vom Bundesminister für Finanzen in einem Erlass geregelt und werden für zulässig erachtet, wenn dadurch bei ansonsten erschwerter Sachverhaltsermittlung eine bindende Einigung über die Besteuerungsgrundlagen getroffen werden kann. Die Verständigung ist also ein Kompromiss, mit dem  die Ungewissheit über den zutreffenden Sachverhalt bei erschwerter Sachverhaltsermittlung in beiderseitigem Einvernehmen ausgeräumt wird und dem dem Steuerpflichtigen das Angebot einer erheblichen Straferleichterung gemacht wird.

Eine tatsächliche Verständigung zur Klärung zweifelhafter Rechtsfragen sowie über den ein Eintritt bestimmter Rechtsfolgen oder die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften ist nicht zulässig.

Der „Deal“ wird zunächst nur innerhalb des Besteuerungsverfahrens herbeigeführt. Das bedeutet dann aber auch: Die dort erzielte tatsächliche Verständigung ist für die Strafverfolgung von Hinterziehungstaten nicht bindend. Das Ergebnis der tatsächlichen Verständigung kann somit nicht automatisch auf das Steuerstrafverfahren übertragen werden, sondern gilt eben nur für die Steuererhebung. Im allgemeinen ist es aber das Ziel eines Steuerpflichtigen auch die strafrechtliche Bewertung in die tatsächliche Verständigung einzubeziehen. Dass ist nur über eine übergreifende Absprache möglich.

Ziel des Strafverteidigers in einem Strafprozess wegen Steuerdelikten muss es deshalb sein, die steuerliche und die strafrechtliche Seite zu verknüpfen, indem nicht nur eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt über die Höhe der hinterzogenen Steuern erzielt wird, sondern auch eine Verständigung mit der Straf-  und Bußgeldstelle über die Strafrechtsfolgen. Damit wird eine Möglichkeit eröffnet, die bei geschicktem Verhandeln durchaus zu Erleichterungen bei der Festsetzung der hinterzogenen Steuern und auch beim Strafverfahren führen kann. Nur wer geschickt verhandelt, kann alle Möglichkeiten ausschöpfen.

Wichtig ist dabei, dass die  Sachgebietsleiter der Steuerfahndung und der Strafsachen- und Bußgeldstelle dem  Ermittlungsergebnis zustimmen und an der Schlussbesprechung teilnehmen. Dann sind die Beteiligten an die vereinbarten Tatsachen gebunden, wenn sie wirksam unanfechtbar zu Stande gekommen sind.

Kommt es wegen des Umfangs der Hinterziehung zur Eröffnung eines gerichtlichen Strafverfahrens, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer tatsächlichen Verständigung. Das hat der Gesetzgeber jetzt gesetzlich in der Strafprozessordnung geregelt. Danach kann sich das Gericht in geeigneten Fällen über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Strafverfahrens mit den Beteiligten verständigen. Das gilt auch im Steuerstrafverfahren, denn auch dort bedarf es für die Bestimmung und Festsetzung des Umfangs der Steuerhinterziehung konkreter Zahlen. Die damit verbundenen Unsicherheiten und Schwierigkeiten des Gerichtes, den Umfang der Hinterziehung zu beweisen, können dann ebenfalls im Rahmen einer Verständigung zu einer Milderung der zu verhängenden Strafe führen