Im Falle der Scheidung kann eine dem Kind geschenkten Immobilie beim Zugewinnausgleichsanspruch Probleme machen.

Beispiel:

                  Der Vater stellt seinem Sohn und seiner Ehefrau die erforderlichen Finanzierungsmittel für den Bau eines Einfamilienhauses dadurch zur Verfügung, dass er Überweisungen der Rechnungen der
Bauhandwerker an die Eheleute ausführt. Die kinderlose Ehe wird nach zehn Jahren geschieden und die Ehepartner streiten um den Zugewinn. Die Schwiegertochter verlangt als Ausgleich den
Wert der Hälfte des gemeinsamen Grundstücks.

Sehr häufig wurde in der Vergangenheit darüber gestritten, ob die Leistung des Vaters als Schenkung nur an das eigene Kind, oder an das Schwiegerkind oder an beide hälftig geleistet wurde.
In solchen Fällen hat das Kind überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Übertragung des Grundstücks seinem Anfangsvermögen zuzurechnen sei und insoweit nicht ausgleichspflichtig. Vom Vater bezahlten Rechnungsbeträge müssten ebenfalls bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs unberücksichtigt bleiben, weil nur ihm die Berträge unentgeltlich zugewendet worden seien.
Die Ehefrau ist in einem solchen Fall regelmäßig der Auffassung, dass die Schenkung an sie beide erfolgt ist, jedenfalls Zahlungen von Rechnungen  der Bauhandwerker ihnen beiden geschenkt worden seien und daher bei der Berechnung ihres  Zugewinnausgleichs -anspruchs nicht  abgezogen werden können.
Die Schwiegertochter verlangt als Ausgleich den Wert der Hälfte des gemeinsamen Grundstücks.
Entscheidend für die Berechnung des Zugewinns ist somit,  soweit keine weiteren Vereinbarungen getroffen wurden, ob der Vater seinerzeit eine Schenkung an den Sohn oder die Schwiegertochter oder an beide in  Höhe zu je einhalb gemacht hat.
Bisher wurde von der Rechtsprechung in einem derartigen Fall, in dem die Schenkungsabrede streitig ist und sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei ergibt, davon ausgegangen, dass keine Schenkung an die Eheleute erfolgt sei,  weil es an dem hierfür erforderlichen subjektiven Tatbestand fehle. Nach dem erkennbaren Willen des Vaters sollte die Leistung auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein. Damit liege eine ehebezogene Zuwendung vor.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof aufgegeben. Nach der neuen Rechtsprechung vom 3.2.2010 (BGHZ 184, 190 ff.) wird eine Schenkung unterstellt und zwar auch bei dem Schwiegerkind bei der Berechnung des Zugewinns in dessen Anfangsvermögen eingestellt. Zugleich wird jedoch die Verpflichtung zur Rückzahlung in der jeweiligen Höhe bereits vom Anfangsvermögen abgezogen. Die Schenkung der Schwiegereltern  wird also lediglich „in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe“ (so BGH) in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes eingestellt.
Die Verpflichtung des Schwiegerkinds zur Rückzahlung stellt zugleich eine Verbindlichkeit dar, die das Endvermögen des Schwiegerkindes mindert.

Wenn beide Ehegatten einen Zugewinn haben ist der Streit darüber, ob die Eltern die Zahlung nur an das eigene Kind oder hälftig an Kind und Schwiegerkind geleistet haben, in Zukunft überflüssig.
Problematisch sind auch Fälle, in denen die Eltern nur einen Betrag zum Bau des Eigenheimes ohne nähere Angaben zur Verfügung gestellt haben.
Im Streitfall, etwa bei der Scheidung, wird dann oft behauptet, bei der  Zuwendung handele sich nicht um eine Schenkung, es sei nur ein zinsloses Darlehen gewährt worden.
Hier stellt sich die Frage, ob die Eltern mit dieser Behauptung den Zugewinnanspruch des Schwiegerkindes vereiteln können.
Hier hat die Rechtsprechung klar entschieden, dass die Eltern für eine Darlehenshingabe voll beweispflichtig sind. Wenn in diesem Fall weder eine Zins- noch Rückzahlungsverpflichtung noch eine dingliche oder sonstige Sicherung dieses“ Darlehns “ noch hier aus sonstigen Umständen eine Vereinbarung ergibt, aus der sich herleiten kann, dass ein Darlehen gemeint war,  verbleibt es dabei, dass eine Schenkung an beide Ehegatten angenommen werden muss.
Anders ist es, wenn der Vater unentgeltlich ein Grundstück an beide Ehegatten überträgt.