Erben macht reich, sollte man meinen. Doch Vorsicht ist geboten. Denn auch Schulden werden vererbt.

Zu den vererbbaren Schulden zählen neben den normalen Verbindlichkeiten wie Bankdarlehen, Hypothekschulden, Abzahlungskredite und Kontoüberziehung Miet- und Steuerschulden auch Erbfallschulden, also Kosten der Bestattung, Erbschaftsteuer, Unterhaltsansprüche, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche.

Da kurz nach dem Todesfall im Regelfall noch nicht erkennbar sei, ob mehr Schulden als Vermögensgegenstände hinterlassen wurden, muss zunächst alles vermieden werden, was später als Annahme der Erbschaft gewertet werden könnte, z. B. das Entgegennehmen von Gegenständen der Erbschaft und das Beantragen eines Erbscheins.

Denn: Wer eine Erbschaft annimmt, kann sie später möglicherweise nicht wieder zurückweisen und bleibt damit gegebenenfalls auf Schulden sitzen.

Die Erbschaft gilt innerhalb von sechs Wochen nach Testamentseröffnung bzw. bei gesetzlicher Erbfolge mit Kenntnis vom Erbfall als angenommen.

Wenn die Erbschaft angenommen worden ist, kann der Erbe zunächst ein Aufgebotsverfahren beantragen, mit dem die Nachlassgläubiger öffentlich aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden. Mit dem Aufgebotsverfahren kann verhindert werden, dass sich einzelne Gläubiger vorab aus dem Nachlass oder dem Vermögen des Erben befriedigen können. Stellt sich im Aufgebotsverfahren heraus, dass die Erbschaft überschuldet ist, kann die Erbschaftsannahme wieder angefochten werden. Dafür stehen seit Kenntnis von der Ãœberschuldung wiederum sechs Wochen Zeit zur Verfügung.

Sollte sich bereits vor der Annahme der Erbschaft herausstellen, dass die Schulden überwiegen, so kommt eine Ausschlagung der Erbschaft in Betracht.

Der häufigste Fehler ist, dass Erben sich vom überschuldeten Nachlass nicht mehr lossagen. Ein weiterer großer Fehler wäre es, einfach Nachlassverbindlich- keiten zu begleichen, ohne Prüfung, ob der Nachlass zur Begleichung aller Schulden ausreicht

Die Frist für die Erbausschlagung beträgt sechs Wochen, ab dem Tag, an dem die gesetzlichen Erben von Erbfall Kenntnis erlangt haben beziehungsweise das Testament bei Gericht eröffnet wurde.

Eine Haftung mit eigenem Vermögen tritt ein, wenn die Frist für das Ausschlagen der Erbschaft versäumt wird. Dann haftet der Erbe auch für die Schulden des Erblassers mit seinem eigenen Vermögen. Dann bleibt nur noch die Möglichkeit, die Erbenhaftung zu beschränken.

Stellt sich heraus, dass erhebliche Verbindlichkeiten bestehen, die nicht aus den liquiden Mitteln der Erbschaft erfüllt werden könnten, kann anstelle einer Ausschlagung oder Anfechtung der Annahme der Erbschaft die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden durch Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz.

Bei einem Nachlass, der nicht einmal die Kosten eines Insolvenzverfahrens abdeckt, kann die Dürftigkeitseinrede erhoben werden. Dann muss den Gläubigern direkt oder über den Gerichtsvollzieher der ganze Nachlass zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass Der Erbe noch die Möglichkeit hat, seine Haftung zu beschränken, wenn er z.B. ein vollständiges Inventar errichtet und beim Amtsgericht eingereicht. Die Haftung mit dem eigenen Vermögen des Erben kann dann noch vermieden werden.

Autor:
RA Dr. Schaefer-Drinhausen