Ins Visier der Steuerfahnder können Steuerpflichtige aus verschiedenen Gründen schnell geraten. Aber auch wir kein Gewerbe betreibt, sondern über Verkaufsplattformen wie Amazon, EBay oder Kleinanzeigenmärkte private Verkäufe anbietet, kann schnell für das Finanzamt auffällig werden.  Wird die Grenze zum gewerblichen Handel überschritten, besteht.Steuerpflicht,und zwar sowohl in einkommensteuerlicher wie auch in gewerbesteuerlicher und umssatzsteuerlicher Hinsicht.

Nach Meinung der Steuerfahnder grassiert gerade im Online-Handel der Steuerbetrug, weil der Internethandel die einfachste Möglichkeit bietet, Waren zu verkaufen und die Erlöse schwarz zu kassieren. Bei Verkäufen über Auktionsplattformen im Internet oder Zeitungsanzeigen wird auffällig, wer in großem Umfang Waren kauft (neu oder gebraucht), um sie in kurzem zeitlichen Abstand wieder zu verkaufen. Dann kann eine Betätigung gegeben sein, die selbständig und nachhaltig ist und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und deshalb als gewerblicher Handel zu qualifizieren ist. Anders ist es, wenn einmalig eine große Anzahl an nicht mehr benötigten Gegenständen verkauft wird.

Das Bundesamt für Finanzen durchforstet systematisch mit der Spezialsoftware „XPider“das Internet auf Links und Seiten, die ein gewerbsmäßiges Handeln vermuten lassen. Die Finanzbehörde  unterstellt  bei Anzeigen auf diesen Verkaufsplattformen, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen könnte. Dabei sind die Grenzen zur gewerblichen Tätigkeit schnell überschritten und das Inserat auf einer solchen Verkaufsplattform kann teuer werden.

Auffällig werden Steuerpflichtige bereits dann, wenn beispielsweise das komplette Tafelsilber oder etwa ein Meißener -Essservice angeboten wird. Auch Autoverkaufsangebote sind auffällig. Solche Angebote fallen in den Blickwinkel der Finanzverwaltung. Es empfiehlt sich deshalb, wenn man einen privaten Verkauf startet, derartige Angebote besser über einen längeren Zeitraum zu verteilen und nicht zu viele Angebote gleichzeitig  einzustellen.

Ein besonderes Augenmerk widmen die Fahnder dem Angebot von Neuwaren. Dann kann selbst die Offerte eines Verkaufs von ungebrauchten Geschenken, die anlässlich einer Hochzeit oder zum Geburtstag gemacht worden sind, schon ausreichen, um in das Visier der Fahnder zu kommen.

Auskunftsersuchen des Finanzamts und schlimmstenfalls Steuerforderungen folgen.

Kriterien für die Vermutung einer gewerblichen Verkaufstätigkeit sind unter anderem, wenn mehrere  Artikel einer bestimmten Warengruppe, z. B. Textilien, angeboten werden oder eine hohe Anzahl von Angeboten pro Jahr vorliegt.

Auch der Umsatz kann relevant sein. Doch auch für den Internethandel gilt die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Diese schreibt vor, dass nur, wenn die Umsätze nicht mehr als 17.500 € betragen haben, die Steuerfreiheit als Kleinunternehmer in Anspruch genommen werden kann. Diese Summe kann aber schon beim privaten Verkauf eines PKW überschritten werden.Es ist also bei privaten Verkäufen darauf zu achten, dass die Grenzen zur gewerblichen Tätigkeit nicht überschritten werden, auch nicht nur geringfügig. Im Steuerrecht gibt es keine Bagatellgrenze. Wer vorsätzlich oder leichtfertig Steuern dem Finanzamt vorenthält, macht sich schon ab dem ersten Euro einer Steuerhinterziehung schuldig.