Es ist bei vielen Steuerpflichtigen weitgehend unklar, wie die strafrechtliche Verfolgbarkeit einer Steuerhinterziehung verjährt und innerhalb welcher Zeiträume, die hinterzogenen Steuern noch festgesetzt werden können. Denn es bestehen grundsätzlich unterschiedliche strafrechtliche und steuerrechtliche Verjährungsfristen.Im Besteuerungsverfahren beträgt die Verjährungsfrist bei Vorliegen einer Steuerstraftat zehn Jahre. Die Steuern müssen – nach entsprechender Festsetzung – für diesen Zeitraum nachgezahlt werden. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig.  Auch Änderungsbescheide dürfen nicht mehr erlassen werden.

Die strafrechtliche Verjährung beträgt dagegen im Regelfall 5 Jahre. Auf 10 Jahre verlängert sich die Verjährungsfrist im Fall einer Hinterziehung im großen Ausmaß oder gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung

Beispiel:

Liegt die Steuerhinterziehung acht Jahre zurück und liegt kein großes Ausmaß der Hinterziehung vor, ist die Strafverfolgungsfrist im Regelfall abgelaufen. Die Tat ist verjährt, man kann dafür also nicht mehr bestraft werden.

Zu beachten ist, dass die Verjährungsfrist unterschiedlich beginnt:

Bei der Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer beginnt die Verjährungsfrist erst mit Beendigung der Tat, das heißt erst dann, wenn der unrichtige Steuerbescheid bekannt gegeben wird. Bei Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung beginnt die Verjährungsfrist dagegen breits dann, wenn zum Fälligkeitstermin (z. B. der jeweilige 10. des Monats für Umsatzsteuervoranmeldungen) die Steuer nicht oder zu niedrig angemeldet wird.

Wurde gar keine Steuererklärung abgegeben, beginnt die Verjährungsfrist einer Steuerhinterziehung erst, wenn die Nichtfestsetzung der Steuer endgültig feststeht. Dies ist der Fall, wenn im zuständigen Finanzamt die Veranlagung für die betreffende Steuerart und das betreffende Veranlagungsjahr im Wesentlichen abgeschlossen ist.

Ist eine Selbstanzeige sinnvoll, muss beachtet werden, dass sie nur wirksam ist, wenn alle unverjährten Steuerstraftaten endgültig aufgeklärt und alle Angaben vollständig und umfassend gemacht werden. Eine unvollständige Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit. Dehalb sollte stets vor Einreichung einer Selbstanzeige ein erfahrener Steuerfachanwalt zu Rate gezogen werden, damit Fehler vermieden werden.

Mit einer Strafbefreiung kann nur gerechnet werden, wenn die Steuerhinterziehung weniger als 50.000 Euro beträgt. Beträgt die Steuerhinterziehung mehr als 50.000 Euro, droht eine Freiheits- oder Geldstrafe. Die Bestrafung kann abgewendet werden, wenn zur Steuernachzahlung  plus Zinszahlung (6 %) zusätzlich 5 % Zusatzleistung erbracht werden.

Zur Zahlung ist eine angemessene Frist zu setzen, die auf Antrag auch verlängert werden kann. Fehlt es an den erforderlichen finanziellen Mitteln, tritt die beabsichtigte Straffreiheit nicht ein.