RA Dr. Schaefer-Drinhausen

Rechtsanwalt - Fachanwalt für Steuerrecht - vereidigter Buchprüfer

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irreführende Werbung

Schranken zulässiger Werbung

Jede Werbeaussage muss wahr und klar sein. Sie darf weder unwahre Angaben noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten und damit die angesprochenen Personen irreführen und sei es auch nur, dass die die Werbeaussage von diesen missverstanden werden kann. Maßgebend ist also der jeweilige Eindruck, den die Werbung beim angesprochenen Personenkreis erweckt. Auch Irreführung durch Unterlassen von bestimmten Informationen ist unzulässig. Aber nicht jede unwahre Angabe oder jedes Unterlassen hat auch die Unzulässigkeit zur Folge, sondern nur die, die geeignet sind, die angesprochenen Personen unlauter zu beeinflussen und dadurch auch Mitbewerber zu schädigen. Wie eine konkret angesprochene Person eine Werbeaussage versteht, ist unmaßgeblich. Es kommt nämlich nicht auf das subjektive Empfinden einer angesprochenen Person oder Personengruppe an, sondern auf den… Continue Reading →

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