Es kann einem Erblasser wichtig sein, dass nach seinem Tod der geliebte Hund oder die Katze versorgt werden, wozu die Erben mitunter überhaupt nicht bereit sind. Deshalb möchte der Erblasser sein Lieblingstier vor der Selbstsucht der Erben schützen.Im deutschen Recht gibt es kein Erbrecht für Hunde, Katzen oder andere Haustiere vor.  Deshalb müssen testamentarische Anordnungen getroffen werden, insbesondere Testamentsvollstreckung, um im Wege des Vermächtnisses die Sicherung der Pflege und des Unterhalts der Tiere sicherzustellen. Mit einer Anordnung von Testamentsvollstreckung kann der Erblasser seinen letzten Willen, auch unabhängig von und auch gegen den Willen der Erben durchsetzen. Denn der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen auszuführen.Die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers kann auch sinnvoll sein, wenn der Nachlass für längere Zeit verwaltet werden muss, weil  z.B.  minderjährige Erben, die ihre Rechte hinsichtlich des Nachlassvermögens nicht in vollem Umfang ausüben dürfen, bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit geschützt sind  (sogenannte Dauervollstreckung). Dabei kann die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Erben oder auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt sein.

Die Vorteile der Testamentsvollstreckung liegen darüber hinaus im Schutz des Nachlasses vor dem Zugriff von Gläubigern eines verschuldeten Erben. Denn die Testamentsvollstreckung bietet einen wirksamen Schutz des Nachlasses gegen persönliche Gläubiger der Erben. Diese können nach gesetzlicher Vorschrift nicht an das der Testamentsvollstreckung unterworfene Nachlassvermögen herantreten

Die Rechte des Testamentsvollstreckers sind sehr weitgehend. Grundsätzlich ist er der verlängerte Arm des Erblassers, wobei der Erblasser durch weitreichende Befugnisse den Erben die Kontrolle über den Nachlass gänzlich entziehen kann. Die Erben können dann nicht über Nachlassgegenstände während der laufenden Testamentsvollstreckung ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers verfügen.  Allerdings ist der Testamentsvollstrecker, soweit nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, Gegenstände, die zum Nachlass gehören und die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, den Erben herauszugeben. Außerdem hat der Testamentsvollstrecker den Erben über seine Tätigkeit Auskunft zu erteilen und nach Beendigung des Amtes Rechenschaft abzulegen.

Wichtig ist immer, dass der Erblasser bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung die Anordnungen genau bestimmt, die Aufgaben und auch das zeitliche Ausmaß der Testamentsvollstreckung sowie die Person des Testamentsvollstreckers und auch die Person eines Ersatzvollstreckers bzw. Nachfolgers festlegt. Bei Nachlässen, die nicht besonders groß sind und nur eine übersichtliche Anzahl von Erben hat, wird man oft ohne eine Testamentsvollstreckung auskommen können. Letztlich sollte ohne sachkundigen Rat die Entscheidung über eine Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht erfolgen.