Beispiel:
Der Ehemann verstirbt und hinterlässt ohne Testament seine Ehefrau und zwei erwachsene Kinder, davon einen Sohn aus seiner ersten Ehe. Der Sohn widerruft noch vor der Bestattung sämtliche Kontovollmachten bei der Bank.
In diesem Fall wird die Bank zunächst keine Verfügungen über das Konto zulassen, wenn die Kontovollmacht das Recht der Erben auf Widerruf nicht ausschließt. Zu beachten ist bei Vermögen im Ausland, dass es in vielen ausländischen Rechtsordnungen nicht möglich ist, Vollmachten über den Tod hinaus zu erteilen.In diesem Fall hilft es nur, die Vollmacht dem deutschen Recht als anwendbar zu erklären.
Um Probleme mit den Banken unmittelbar nach dem Tod bis zur Erteilung eines Erbscheins zu vermeiden, empfiehlt es sich auf jeden Fall neben einer Bankvollmacht auch in einem Testament eine kontinuierliche Vermögensverwaltung ab dem Erbfall vorzusehen.
Eine grundsätzlich bessere Verfügungslage zu Gunsten des überlebenden Ehegatten besteht bei einem sogenannten Gemeinschaftskonto („Oder-Konto“). An der Berechtigung zur Verfügung über das Konto hat sich durch den Tod des einen Ehegatten nichts geändert. Verfügungen des überlebenden Ehegatten nach dem Tod des anderen Mitberechtigten muss die Bank ausführen. Zu beachten ist aber, dass beim Gemeinschaftskonto alle Erben in Höhe des Anteils des Verstorbenen am Guthaben des Kontos mitberechtigt sind. Bei unberechtigten Verfügungen des überlebenden Ehegatten können Schadensersatzansprüche entstehen.Sind sich alle Erben einig, muss die Bank jede Verfügung über die Konten des Erblassers ausführen. Aber das gilt nur, wenn die Bank alle Miterben kennt. Steht für die Bank nicht fest, wer zu der Erbengemeinschaft gehört, hilft nur der Erbschein. Die Erteilung kann aber dauern.
Beispiel:
Der Ehemann verstirbt und hinterlässt einen Sohn aus erster Ehe. Ein Testament besteht nicht. Der Sohn lebt in Südamerika. Die Anschrift ist der Ehefrau nicht bekannt.
In diesem Fall kann der Erbschein vom Nachlassgericht frühestens sechs Monate nach dem Erbfall ausgestellt werden, wenn der im Ausland lebende Sohn sich nicht innerhalb dieser Frist über die Erbannahme oder Ausschlagung erklärt hat. Vorher kann das zuständige Amtsgericht den Erbschein nicht erteilen
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