Der Bau eines Eigenheims ist teuer. Daher versucht mancher Bauherr, die Baukosten zu senken und
sich von Freunden und Bekannten oder aber auch von einem gelernten Maurer, Dachdecker, Maler, oder Sanitärinstallateur „nebenbei“ helfen zu lassen. Wenn solche Bau- oder Handwerkerleistungen dann auch noch „ohne Rechnung“ vergütet werden, ist jedem klar, dass das der Steuerhinterziehung, mindestens der Mehrwertsteuer, dient. Die Gefahr, dass diese „Schwarzarbeit“ entdeckt wird und ein Mitarbeiter des Finanzamtes vorbeischaut, ist nicht unwahrscheinlich. Die Fahnder besuchen durchaus mal die eine oder andere Baustelle vornehmlich in Neubausiedlungen, wenn sie den Verdacht oder den Tipp bekommen haben, dass vor allem abends und am Wochenende an dem Neubau gearbeitet wird. Für die so ertappten Bauherren bedeutet das in aller Regel, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird.
Darüber hinaus können auch nachteilige zivilrechtliche Folgen für die Bauherren bei diesen „Sparmaßnahmen“ und das Gegenteil von dem erhofften billigeren Bauen entstehen. Die ganze
Vereinbarung mit den Feierabendarbeitern kann unwirksam sein, weil sie gegen das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit verstößt. Zeigen sich später Mängel am Bauwerk, bleibt der Bauherr in der Regel auf dem Schaden sitzen. Denn wenn beiden Parteien bewusst war, dass ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz vorliegt, sind die ganzen Vereinbarungen nichtig. Das hat zur Folge, dass auch Gewährleistungsansprüche nicht bestehen. Wichtig zu wissen ist,das ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz bereits vorliegt, wenn der ausführende Handwerker nicht die erforderliche Gewerbeanmeldung hat oder nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Außerdem drohen dem Bauherrn weitere Schäden, wenn es zu einem Unfall kommt und für die Schwarzarbeiter keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Nebenberufliche Helfer sind auf der Baustelle nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie vom Bauherren bei der Bau-Berufsgenossenschaft zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet wurden. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Hilfe beim Bau gegen Bezahlung oder unentgeltlich erfolgt. Es kann somit passieren, dass der Bauherr für Personen- und Sachschäden persönlich aufkommen muss.
Manche Bauherren versprechen sich auch eine Ersparnis dadurch, dass sie dem Finanzamt angeben, sie hätten nitariell nur ein unbebautes Grundstück erworben und anschließend erst das Gebäude errichtet.
Grundsätzlich errechnet sich die (Grunderwerbs-) Steuer nur von dem Kaufpreis für Grund und Boden und nicht vom Gesamtpreis für das fertige Haus. Diese lukrative Trennung zwischen Grund und Boden und Hausbau gelingt aber nur noch selten, weil die Finanzverwaltung und auch die Rechtsprechung, selbst der Europäische Gerichtshof, grundsätzlich von einem einheitlichen Erwerbsvorgang ausgehen, wenn nicht zwischen Erwerb und Herstellung des Hauses ein erheblicher Zeitraum liegt.
Im allgemeinen wird allerdings die Abtrennung gewisser Teile des Kaufpreises für übernommene Gegenstände, z.B. die Einbauküche, Gardinen, Möbel etc. anerkannt, sofern die vereinbarten Kaufpreise angemessen sind.
Vorsicht ist auch beim Einsatz von geschenktem Geld geboten, bei dem die Schenkungssteuererklärung noch nicht abgegeben wurde. Denn der Finanzverwaltung müssen sämtliche Eigen-und Darlehensmittel, die für den Grundstückskauf und den Bau verwendet wurden, exakt angegeben und nachgewiesen werden. Einem erfahrenen Finanzbeamten fällt dann sofort auf, dass diese Mittel nicht aus Erspartem stammen. Kommen dabei bislang unversteuerte Konten zum Vorschein, kann das zu der Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens und erheblichen Nachzahlungen incl. Hinterziehungszinsen führen.
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