Gold wird seit altersher als Anlage für Krisenzeiten oder als Spekulationsobjekt gekauft und gehortet. Das Investieren von kleineren und größeren Summen in Gold erscheint vielen ein sicherer Hafen vor Rezession und Geldentwertung. Denn Gold ist die einzige Währung, die an keine Schulden gebunden ist und somit Unabhängigkeit garantiert. Der physische Goldbesitz wurde oft mit „Schwarzgeld“ erworben und in Safes aufbewahrt. Dann kann es vorkommen, dass man als Erbe zufällig zu Goldbesitz kommt. Wenn sich das Gold im Todesfall bei einer inländischen Bank im Safe befand, wird die Finanzverwaltung automatisch über das Vorhandensein eines Safes informiert. Wenn ein entsprechender Goldbestand über die Jahre gewachsen ist, besteht ein Anfangsverdacht auf Erwerb mit Schwarzgeld.

Um dem Vorwurf der (eigenen) Steuerhinterziehung zu begegnen, muss der Erbe unverzüglich eine Steuerberichtigung vornehmen. Sonst besteht die Gefahr, dass gegen ihn selbst eine „Operation Goldfinger“, also ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Dann kommt es insbesondere darauf an, ob jetzt der Nachweis gelingt, dass die Schwarzgeldeinlagen, die in Gold umgetauscht worden sind, außerhalb der Verjährungsfrist erwirtschaftet wurden.

Die Ermittlung der Herkunft der Anschaffung sind oft mit umfangreichen Nachforschungen verbunden. Grundsätzlich sollte man bei geerbtem Gold den Erwerb für zehn Jahre offenlegen.

Um steuerliche und strafrechtliche Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen versierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Befindet sich das geerbte Gold im Ausland und soll über die Grenze nach Deutschland geholt werden, muss es an der Grenze angemeldet werden. Goldbarren bzw. Goldmünzen gelten als Warenwert. Wenn der Wert über 5.000 € beträgt, muss er in einer Ausfuhranmeldung im Internet (zoll.de) angegeben werden.

Verkäufe müssen angegeben werden, weil ab dem 01.01.2009 der Gewinn aus Goldverkauf als privatem Veräußerungsgeschäft der neuen Abgeltungssteuer unterworfen wird. Es handelt sich hierbei um eine Steuer, die unmittelbar von Banken und anderen Geldinstituten an den Fiskus abgeführt wird. Gewinne aus dem Verkauf von Gold sind aber frei von Abgeltungssteuer, wenn man zwischen Kauf und Verkauf ein Jahr Spekulationsfrist verstreichen lässt. Aber die Ankaufs- und Verkaufszeiten sind genau nachzuweisen. Bei Gold, das Anlagezwecken dient, gilt nämlich auch seit Anfang 2000 in allen EU-Staaten eine Befreiung von der Mehrwertsteuer. Man braucht keine Mehrwertsteuer zu bezahlen, wenn es sich um Anlagegold handelt. Goldbarren, Goldschmuck und Goldmünzen sind physische Wertgegenstände, die aber zur Steuerfreiheit bestimmte Voraussetzungen – was den Goldgehalt betrifft – erfüllen müssen.

Werden aber anstelle (physischem) Gold Vermögen in Goldfonds, Aktien von Goldminen und Zertifikaten geerbt, werden diese wie normale Aktien- und Aktienfondsanteile besteuert. Das heißt, bei Erwerb ab 2009 gibt es keine Spekulationsfrist mehr. Gewinne aus dem späteren Verkauf unterliegen, unabhängig von der Besitzdauer, der Abgeltungssteuer und Verluste können steuerlich noch berücksichtigt werden.