Demjenigen, der Einnahmen, die er im Inland oder Ausland erzielt, den Finanzbehörden verschweigt, droht eine Strafverfolgung, falls die Hinterziehung entdeckt wird.

Das Entdeckungsrisiko ist erheblich gestiegen, nachdem seit 2010 verschiedene Bundesländer, insbesondere NRW, Steuersünder-CDs mit Tausenden von Daten über nicht erklärtes Vermögen angekauft haben. Diese umstrittenen Maßnahmen sollten durch das Steuerabkommen, welches Deutschland Schweiz von 2010 unterzeichnet haben, überflüssig und nach dem Abkommen die bei Schweizer Banken deponierten Schwarzgelder legalisiert werden. Das Abkommen muss noch ratifiziert werden, bevor es 2013 Inkrafttreten kann.
Im Abkommen ist eine pauschale Nachversteuerung vorgesehen.  Im Gegenzug kann der Steuersünder mit Straffreiheit rechnen. Es kann auch die Anonymität gewahrt bleiben (Steuergeheimnis). Macht der Betroffene hiervon Gebrauch, so werden keine Daten an die deutsche Finanzverwaltung weitergemeldet. Er bleibt also anonym.
Das Steuerabkommen scheint aber endgültig zu scheitern, nachdem die Schweiz Haftbefehle gegen deutsche Steuerbeamte ausgestellt hat,  die am Ankauf einer CD mit Daten deutscher Steuerhinterzieher beteiligt gewesen sein sollen. Als Reaktion auf die Haftbefehle  hat die nordrhein-westfälische Landesregierung bereits angekündigt, auch künftig Daten- CD´s über deutsche Vermögen und Kontoinhaber im Ausland kaufen zu wollen, mit anderen Worten, die Fahndung zu verstärken.
Nach dieser Ankündigung gehen Steuersünder, die darauf vertrauen, nicht entdeckt bzw. geprüft zu werden, ein hohes Risiko ein. Bagatellvergehen gibt es nicht.  Auch „kleine“ Hinterzieher werden verfolgt und bestraft.  Die Finanzverwaltung hat nämlich inzwischen ihre Überwachungsinstrumente und Quellen optimiert:
Neben diesen umstrittenen Ankäufen von Daten CDs können die Betriebsprüfer oder Fahnder auf umfassendes Datenmaterial des der Informationszentrale für steuerliche Außenbeziehungen des (IZA), die dem Bundeszentralamt für Steuern angegliedert ist, zurückgreifen.

Diese Informationszentrale sammelt zentral alle Unterlagen die steuerlich relevant sein können, insbesondere bezüglich Briefkastenfirmen, Stiftungen oder Domizilgesellschaften in Steueroasen sowie  Konten und Anlagen in geschlossenen Auslandsfonds.
Außerdem durchforstet die Finanzverwaltung über Internet-Suchmaschinen täglich verdächtige Seiten im Internet nach Steuersündern.
Weitere Informationen erhält die Finanzverwaltung  EU-weit über Meldepflichten, die diversen Institutionen und Gruppen auferlegt wurden:  Z.B. müssen Banken Kundenidentität und Einzahlungen festhalten,  Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer und  Immobilienmakler müssen Bargeldzahlungen von mnehr als €  15.000 erklären.
Seit 2005 dürfen Finanzbeamte außerdem flächendeckend danach suchen, bei welchen Banken Konten und Depots unterhalten werden;  bei Grenzkontrollen muss damit gerechnet werden, eine schriftliche Erklärung über die mitgeführten Mittel abzugeben und aufzulisten, an welche Empfänger die mitgeführten Werte  gehen sollen.
Es kann somit ganz unverhofft jeden treffen, der Einkünfte – aus dem Ausland – nicht erklärt hat. Dem, der beruhigt schlafen will, kann nur eine strafbefreiende Selbstanzeige empfohlen werden, um die Gefahr einer drohenden „Steuerfahndung“ abzuwenden.  Schließlich sieht das Gesetz als Strafe für Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. „Große“Steuer-Hinterzieher müssen in der Regel ins Gefängnis. Eine Bewährungsstrafe kommt nur noch in Ausnahmefällen in Betracht, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden hat. Auch in das sogenannte polizeiliche Führungszeugnisse werden Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von  mehr als neunzig Tagessätze oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten erkannt worden ist, aufgenommen. Dann gilt man als vorbestraft.