Ein früherer Ehepartner ist in zweiter Ehe verheiratet und bringt Kinder aus erster Ehe in die zweite Ehe mit.
Auch die neue Ehefrau hat ein Kind.
Die Eheleute bekommen noch ein gemeinsames Kind.
Wenn z.B. die neue Ehefrau verstirbt, erbt der zweite Mann nach der gesetzlichen Reglung einen Teil ihres Vermögens. Die Höhe des Erbteils ist abhängig von dem Güterstand. Haben die Eheleute keine anderslautende ehevertragliche Regelung getroffen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der überlebende Ehegatte erbt die Hälfte des Nachlasses Die andere Hälfte steht dem gemeinschaftlichen Kind und den Kindern der Verstorbenen zu.
Verstirbt auch der andere Ehepartner, vererbt er sein Erbe, das heißt auch den Nachlass, den er von seiner neuen Ehefrau erworben hat, an seine leiblichen Kinder. Die Kinder der verstorbenen Ehefrau erben nichts, haben aber Anspruch auf das Pflichtteil nach ihrer Mutter, soweit sie den Pflichtteilsanspruch rechtzeitig geltend gemacht haben.
Über diese Konstellation hinaus besteht sogar die Möglichkeit, dass der frühere, geschiedene Ehemann über das gemeinschaftliche Kind der Ehepartner an dem Nachlass seiner geschiedenen Frau partizipiert, wenn das gemeinschaftliche Kind nach dem Tod der Ehefrau stirbt.
Dann erbt der frühere, geschiedene Ehemann von dem gemeinschaftlichen Kind aus der neuen Ehe, wenn das betreffende Kind keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel) hinterlässt und der geschiedene Ehegatte sowohl die frühere Ehefrau wie auch das Kind aus der neuen Ehe überlebt.
Der geschiedene Ehegatte wird nämlich gesetzlicher Erbe des Kindes und profitiert damit indirekt auch von dem Vermögen, welches das Kind von seiner Mutter als Erbe erhalten hat.
Die Gefahr, dass das Vermögen eines Geschiedenen mit Kindern an den anderen geschiedenen Partner weiter gegeben wird, besteht auch dann, wenn ein gemeinsames Kind nach einem Elternteil verstirbt und eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, in welcher es den geschiedenen Elternteil als Erben eingesetzt hat.
Wenn vermieden werden soll, dass Vermögen ganz oder teilweise über gemeinsame Abkömmlinge mit dem neuen Ehepartner an den geschiedenen Ehegatten oder dessen Verwandte oder dessen etwaigen neuen Ehepartner fließt, muss die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen werden.
In der Patchwork-Familie kann durch ein einfaches [gemeinschaftliches] Testament die gewünschte Erbfolge und Aufteilung des Vermögens mit einer gegenseitigen Erbeinsetzung und einer Einsetzung der Schlusserben verbindlich geregelt werden und es können auch die eigenen Kinder vor den Folgen der gesetzlichen Erbfolge geschützt und abgesichert werden.
Zu beachten ist allerdings, dass alle wechselbezüglichen Verfügungen eines solchen Testamentes nur zu Lebzeiten beider Ehegatten und nur durch notarielle Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten bzw. einvernehmlich widerrufen werden können. Eine heimliche Abänderung ist nicht möglich. Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt ein solches Widerrufsrecht.
Folge: Der überlebende Ehegatte ist an eine erfolgte Schlusserbeneinsetzung in aller Regel gebunden, eine Abänderung ist nicht mehr möglich. Sollte der geschiedenen Ex-Partner nach dem Tod des früheren Ehepartners das Sorgerecht für das Kind aus der ersten Ehe erhalten, kann auch die Verwaltung der Erbschaft durch den Ex-Partner mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers vermieden werden.
Selbst die Gefahr, dass der Ex-Partner nach dem vorzeitigen Versterben des Kindes aus der früheren Ehe erbt, kann durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft vermieden werden. Neben der testamentarischen Absicherung des Partners aus zweiter Ehe kann bestimmt werden, dass nach dessen Tod nur die eigenen Kinder als Vorerben bestimmt werden. Als Nacherben werden jeweils andere Personen eingesetzt, z.B. die nicht gemeinschaftlichen Kinder oder andere Verwandte
So ist der Ex Partner endgültig von der Erbschaft ausgeschlossen.
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