Alle stattlichen Versuche der Vergangenheit, das heimliche Verschaffen unversteuerten Geldes in die sogenannten Steueroasen zu unterbinden oder Schwarzgeld in größerem Umfang zurückzuholen, sind im Ergebnis gescheitert. Jedoch hat die hohe Staatsverschuldung, die im Rahmen der Finanzkrise aufgetreten ist, im Jahre 2009 zu weit gehenden deutschen und EU-weiten Maßnahmen und zu internationalen Abkommen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen geführt. So ist das „Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung“ verabschiedet worden. In die Abgabenordnung wurden u.a. die Ausweitung der Prüfungsrechte der Finanzbehörden sowie eine Verschärfung der Mitwirkungspflichten bei Kapitalanlagen im Ausland aufgenommen.Multilateral haben sich die OECD- Staaten, zu denen die Staaten der EU zählen,  grundsätzlich zur gegenseitigen Auskunft verpflichtet eine internationale Rechtshilfe vereinbart. Mit diesen Maßnahmen sollen endgültig die Steueroasen trockengelegt werden. den Anleger von Schwarzgeld soll kein Bankgeheimnis mehr schützen.

Bis auf Schwarzgeld auf echten Nummernkonten dürften diese neuen Möglichkeiten den gewünschten Erfolg erreichen, denn auch bei Zwischenschaltung von Stiftungen und Trusts  sollen nach dem Vorschlag der EU-Kommission die Banken verpflichtet werden, bei der Zahlung an einen außerhalb des EU Staatsgebietes Empfänger, den Stifter beziehungsweise Trust und Gründer bekannt zu geben.

Viele , die bisher auf das Bankgeheimnis vertraut haben, müssen also damit rechnen, dass  die Banken den Behörden künftig europaweit Informationen allgemein und nicht nur bei Verdacht von Steuerhinterziehung oder nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erteilen. Nach dem Änderungen im  OECD – Musterabkommen reicht es jetzt  für die Bekanntgabe der Daten aus, dass die Kontoinformationen für Besteuerungszwecke Relevanz haben, was in aller Regel der Fall ist.

Diese rigorose Regelung gilt allerdings zurzeit nur in Belgien. Die Schweiz leistet wegen des gesetzlich verankerten Bankgeheimnisses nur in Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung Amtshilfe. Auskunft soll außerdem „nur im Einzelfall und auf konkrete Anfrage“ erfolgen (keine „fishing-expeditions“). Gleiches gilt für Liechtenstein, Österreich und Luxemburg. Auch hier wird erst bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung Rechtshilfe geleistet.

Energische staatliche Maßnahmen zur Durchsetzung der verschärften Regelungen und eine drastische Ausweitung der Auskunftsersuchen zur  Bekämpfung von Steuerhinterziehungen sind zu erwarten. 

Die Gefahr einer Entdeckung ist damit  für alle Steuerhinterzieher enorm gewachsen und aus dem Zusammenspiel zwischen nationaler und internationaler Auskunftsersuchen können den Ermittlern und Steuerfahndern  Bankverbindungen im In- und Ausland lückenlos bekannt werden. Nicht deklarierte Zinsen, Dividenden, Kapitalerträge, Spekulationsgewinne können im darauf folgenden Auskunftsverfahren schnell entdeckt werden.

Daneben sind auch die Sanktionen verschärft worden. Steuerhinterzieher geraten nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ganz schnell und unerwartet in den Bereich der „besonders schweren Steuerhinterziehung“ mit der möglichen Folge, dass bei der Hinterziehung eines sechsstelligen Betrages (Hinterziehungsbetrag ab 100.000 €)  bereits eine Freiheitsstrafe verhängt wird.  Eine Geldstrafe soll nur noch in Ausnahmefällen schuldangemessen sein. Je höher der hinterzogene Betrag ist, umso eher besteht auch die Gefahr, dass eine Freiheitsstrafe auch ohne Bewährung ausgesprochen wird. Außerdem wird verfahrenstechnisch bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ eine Verfahrenserledigung nicht im- relativ diskreten- Strafbefehlsverfahren erfolgen, sondern zieht eine Verurteilung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung nach sich.

Wer das Risiko der Entdeckung vermeiden will, dem bleibt nur eine Selbstanzeige.

Schwarzgeld passé – zurück in die Steuerehrlichkeit !

Die Entscheidung für  Steuerehrlichkeit dürfte auch umso leichter fallen, als jedenfalls nach der EU-Zinsrichtlinie alle Zinszahlungen, die durch eine in EU befindliche kontoführende Bank gezahlt werden, derzeit mit 20 % und ab 1. Juli 2011 mit 35 % besteuert werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt macht eine Schwarzgeldanlage in Österreich, Schweiz, Liechtenstein oder Luxemburg, die sich gemeinsam zur Rettung des Bankgeheimnisses für eine  anonyme Quellensteuer entschieden haben, keinen Sinn mehr- zumindestens bezüglich der Zinserträgnisse. Es fallen höhere (Quellen-) Steuern an als nach der deutschen Abgeltungssteuer für im Inland erzielte Zinsen geschuldet sind.