Bis auf Schwarzgeld auf echten Nummernkonten dürften diese neuen Möglichkeiten den gewünschten Erfolg erreichen, denn auch bei Zwischenschaltung von Stiftungen und Trusts sollen nach dem Vorschlag der EU-Kommission die Banken verpflichtet werden, bei der Zahlung an einen außerhalb des EU Staatsgebietes Empfänger, den Stifter beziehungsweise Trust und Gründer bekannt zu geben.
Viele , die bisher auf das Bankgeheimnis vertraut haben, müssen also damit rechnen, dass die Banken den Behörden künftig europaweit Informationen allgemein und nicht nur bei Verdacht von Steuerhinterziehung oder nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erteilen. Nach dem Änderungen im OECD – Musterabkommen reicht es jetzt für die Bekanntgabe der Daten aus, dass die Kontoinformationen für Besteuerungszwecke Relevanz haben, was in aller Regel der Fall ist.
Diese rigorose Regelung gilt allerdings zurzeit nur in Belgien. Die Schweiz leistet wegen des gesetzlich verankerten Bankgeheimnisses nur in Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung Amtshilfe. Auskunft soll außerdem „nur im Einzelfall und auf konkrete Anfrage“ erfolgen (keine „fishing-expeditions“). Gleiches gilt für Liechtenstein, Österreich und Luxemburg. Auch hier wird erst bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung Rechtshilfe geleistet.
Energische staatliche Maßnahmen zur Durchsetzung der verschärften Regelungen und eine drastische Ausweitung der Auskunftsersuchen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen sind zu erwarten.
Die Gefahr einer Entdeckung ist damit für alle Steuerhinterzieher enorm gewachsen und aus dem Zusammenspiel zwischen nationaler und internationaler Auskunftsersuchen können den Ermittlern und Steuerfahndern Bankverbindungen im In- und Ausland lückenlos bekannt werden. Nicht deklarierte Zinsen, Dividenden, Kapitalerträge, Spekulationsgewinne können im darauf folgenden Auskunftsverfahren schnell entdeckt werden.
Daneben sind auch die Sanktionen verschärft worden. Steuerhinterzieher geraten nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ganz schnell und unerwartet in den Bereich der „besonders schweren Steuerhinterziehung“ mit der möglichen Folge, dass bei der Hinterziehung eines sechsstelligen Betrages (Hinterziehungsbetrag ab 100.000 €) bereits eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Eine Geldstrafe soll nur noch in Ausnahmefällen schuldangemessen sein. Je höher der hinterzogene Betrag ist, umso eher besteht auch die Gefahr, dass eine Freiheitsstrafe auch ohne Bewährung ausgesprochen wird. Außerdem wird verfahrenstechnisch bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ eine Verfahrenserledigung nicht im- relativ diskreten- Strafbefehlsverfahren erfolgen, sondern zieht eine Verurteilung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung nach sich.
Wer das Risiko der Entdeckung vermeiden will, dem bleibt nur eine Selbstanzeige.
Schwarzgeld passé – zurück in die Steuerehrlichkeit !
Die Entscheidung für Steuerehrlichkeit dürfte auch umso leichter fallen, als jedenfalls nach der EU-Zinsrichtlinie alle Zinszahlungen, die durch eine in EU befindliche kontoführende Bank gezahlt werden, derzeit mit 20 % und ab 1. Juli 2011 mit 35 % besteuert werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt macht eine Schwarzgeldanlage in Österreich, Schweiz, Liechtenstein oder Luxemburg, die sich gemeinsam zur Rettung des Bankgeheimnisses für eine anonyme Quellensteuer entschieden haben, keinen Sinn mehr- zumindestens bezüglich der Zinserträgnisse. Es fallen höhere (Quellen-) Steuern an als nach der deutschen Abgeltungssteuer für im Inland erzielte Zinsen geschuldet sind.
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