Auch das Erben hat mitunter seine Tücken. Oft genug stellt der Erbe fest, dass sich im Nachlass noch nicht versteuerte Vermögensteile, insbesondere Schwarzgeld auf Nummern- oder Pseudokonten im Erbe befinden.
Oft genug ist die Verjährung noch nicht eingetreten. Nach dem Steuerstrafgesetz verjährt eine Steuerhinterziehung nach fünf Jahren, bei gewerblicher Steuerhinterziehung sogar erst im zehn Jahren.
Wenn die Erbschaft mehreren Personen anfällt, treffen oft gegensätzliche Interessen und Vorstellungen bezüglich der Behandlung der Schwarzgelder aufeinander. Wenn die Erben sich korrekt verhalten, muss dem Finanzamt das unversteuerte Vermögen zur Nachversteuerung angemeldet werden.
Diese Anzeigepflicht gilt nicht nur für Erben, sondern auch für Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Anzuzeigen ist jede Kenntnis von einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Steuererklärung.
Alle weiteren Schritte sollten gemeinsam geplant und abgestimmt werden. Insbesondere einem erbenden Ehegatten muss dringend die Erklärung der hinterzogenen Beträge empfohlen werden. Bei einem Ehegatten wird nämlich bei einer Zusammenveranlagung davon ausgegangen, dass er von den verschwiegenen Einkünften wusste. Einem erbenden Ehegatten kann in solchen Fällen nur eine Selbstanzeige nutzen, um einer Strafverfolgung zu entgehen.
Wenn die Erben bzw. die Anzeigepflichtigen die Anzeige- und Nacherklärungspflichten erfüllen, wird die vom Erblasser hinterzogene Steuer nachträglich gegenüber dem Nachlass festgesetzt.
Ferner führt der Verstoß gegen die Berichtigungspflicht nach § 153 AO hinsichtlich der Einkommensteuer des Erblassers zu einer (eigenen) Steuerhinterziehung des Erben. Zum anderen wird der Erbe sich dann zwangsläufig dafür entscheiden (müssen), die aus dem Schwarzgeld erwirtschafteten Erträge ebenfalls nicht in seiner Steuererklärung zu deklarieren, so wie es schon der Erblasser getan hat. Werden die laufenden Erträgnisse nicht in der ersten Einkommensteuer -erklärung nach dem Erbanfall aufgenommen, sondern verschwiegen, machen sich die Erben selbst wegen Steuerhinterziehung strafbar. Mehrere Erben bilden eine steuerliche Hinterziehungsgemeinschaft. Jeder Erbe kann allerdings für sich persönlich Straffreiheit erkaufen, wenn er seinen Anteil allein dem Finanzamt erklärt und nachversteuert, wenn zum Zeitpunkt seiner Erklärungen die Schwarzgelder dem Finanzamt noch nicht bekannt waren. Erfolgt die Nacherklärung ohne Mitteilung an die übrigen Miterben, kommt für diese eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht.
Gerade bei Erbengemeinschaften sollte daher schon die Vorsicht vor einer unerwünschten Strafverfolgung dazu führen, dass sich jeder Erbe im Falle von Schwarzgeld nicht auf den riskanten Weg der Steuerhinterziehung einlässt und das Schwarzgeld verschweigt.
Oft genug stellen sich für die Erben die Steuerschulden aber erst lange Zeit nach der Annahme der Erbschaft heraus, zum Beispiel, weil die Guthaben auf schwarzen Konten erst nach und nach bekannt werden.
Auf jeden Fall sollte man vorher einen erfahrenen Rechtsanwalt zurate ziehen.
Will man vermeiden, mit unbekannten Schulden, insbesondere Steuerschulden, konfrontiert zu werden und hierfür unbeschränkt und mit dem privaten Vermögen zu haften, kann man bei dem Gericht ein Aufgebotsverfahren beantragen. Mit dem Aufgebot werden alle Gläubiger des Erblassers, auch das Finanzamt, aufgefordert, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, was ihnen der Erblasser noch schuldete.
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