Immer mehr Eigentümer lassen sich eine Fotovoltaik Anlage auf dem  Dach ihres Privathauses installieren. Der Betrieb dieser Anlage muss dem Finanzamt angezeigt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Immobilie von dem Eigentümer und seiner Familie nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Auf die Anzeige beim Finanzamt erhält der Eigenheimbesitzer einen Fragebogen zur 

“ Betriebseröffnung“, denn mit der Installation einer Solarstromanlage wird der Betreiber steuerlich als Gewerbetreibender behandelt, weil der  erzeugte Strom in das Netz des Stromanbieters eingespeist und damit verkauft wird. Ob neben der Anzeige des Beginns des Betriebs der Anlage darüber hinaus eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, hängt von der Größe der Solarzellenfläche ab. Ist die Fläche kleiner als 30 m², ist eine Gewerbeanmeldung in der Regel nicht erforderlich. Die Gewebesteuer entsteht erst, wenn der Gewinn aus der Anlage mehr als 24.500,00 € pro Jahr beträgt, was bei privaten Anlagen (bis 10 kWp) bei weitem nicht erreicht wird.

Zu der Einkommensteuererklärung muss der Eigentümer jetzt zusätzlich die Anlage GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Tätigkeit) und die Anlage EÜR (Einnahmeüberschuss Rechnung) ausfüllen, in welcher dem Finanzamt der Gewinn oder Verlust aus der Anlage vorgelegt wird. Eine aufwändige Buchführung ist hier nicht vorgeschrieben, es genügt eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben.

Bei einer regelmäßigen Einspeisung von mehr als 50 % des erzeugten Stroms in das Netz des Netzbetreibers besteht grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht für die von dem Netzbetreiber geleistete Einspeisevergütung und es  muss eine Umsatzsteuererklärung erstellt werden.  Bei einem Umsatz unter 17.500 € ist der Eigentümer steuerlich Kleinunternehmer und von der Umsatzsteuer befreit. Als Kleinunternehmer empfiehlt es sich aber in der Regel, auf die Umsatztsteuerbefreiung zu verzichten und eine Umsatzsteuervoran meldung abzugeben. Denn die Umsatzsteuerpflicht bietet einen großen finanziellen Vorteil, weil u.a.die bei dem Erwerb und der Installation der Anlage an den Lieferanten der Anlage geleisteten Mehrwertsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer zurückerstattet wird.

Der Eigentümer erhält, wenn er als Kleinunternehmer auf die Befreiung von der Umsatzsteuer verzichtet hat, die an den Betreiber der Anlage  gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt sofort zurück. Ein Pferdefuß liegt allerdings darin, dass in den ersten beiden Jahren monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht werden muss, weil der Stromanbieter neben der Einspeisevergütung zusätzlich Mehrwertsteuer entrichtet. Diese muss an das Finanzamt abgeführt werden, wenn nicht im gleichen Zeitraum Vorsteuer aus Rechnungen für die Wartung und Reparaturen angefallen sind, mit der die Mehrwertsteuerzahllast verrechnet werden kann.

Die Annahme einer  gewerblichen Tätigkeit hat den weiteren steuerlichen Effekt, dass die Aufwendungen, die durch den Betrieb der Anlage entstehen wie Zählerkosten, Wartungskosten, Reparaturen und  Versicherungskosten steuerwirksam geltend gemacht werden können. Außerdem ist eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten möglich, die innerhalb der ersten fünf Jahren nach der Installation geltend gemacht werden kann. Es darf diese Sonderabschreibung  sogar in einem einzigen Jahr geltend gemacht werden, was sinnvoll ist, wenn in dem betreffenden Jahr besonders hohe Einkommen vorlagen.