Wenn der Erblasser Sorge hat, dass sein gesetzlicher Erbe verschwenderisch alles zum Fenster hinauswirft und jeden EURO auf den Kopf haut, bleibt zum Schutz des Vermögens nur der Ausweg einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Trotzdem gibt es kaum Erben, die den Testamentsvollstrecker lieben, obwohl nur über diesen Weg der Erblasser über seinen Tod hinaus den Lebensunterhalt seines gesetzlichen Erben sichern und Gläubiger davon abgehalten kann, auf den Nachlass zu zugreifen.

Auch in vielen anderen Fällen erscheint die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers  trotz der natürlichen Ablehnung der Erben ratsam. Das gilt insbesondere, wenn der Nachlass, insbesondere ein größeres Unternehmen, über längere Zeit als Einheit zusammengehalten werden soll und/oder der Erbe nicht die Eignung für die Verwaltung des Nachlasses hat. Oft ist das Motiv des Erblassers auch, den

Wirksam kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung „eigenhändig“ im Testament oder durch öffentliche Urkunde (notarielle Beurkundung) erfolgen.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird im Erbschein vermerkt. Banken und Behörden gegenüber legitimiert sich der Testamentsvollstrecker durch die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Der Testamentsvollstrecker hat -neben sonstigen im Testament geregelten Aufgaben –

insbesondere ein Nachlassverzeichnis aufzustellen, Vermächtnisse, Auflagen und Bedingungen zu erfüllen, Forderungen einzutreiben, die Erbschaftssteuererklärung zu fertigen und abzugeben, gegebenenfalls Schulden zu regulieren sowie im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung die ordnungsgemäße Verteilung vorzunehmen.

Auf jeden Fall ist der Testamentsvollstrecker dazu verpflichtet, sich möglichst gewissenhaft und sorgfältig um die Erhaltung des Nachlasses zu bemühen. Insoweit ist das Amt des Testamentsvollstreckers sehr vielfältig.

Die Erfahrung zeigt leider, dass die vom Erblasser als Testamentsvollstrecker eingesetzten Personen, meistens handelt es sich um Freunde oder Verwandte, mit dem Amt überfordert sind. Denn oft reicht das für die Überwachung und Durchführung vom Erblasser getroffener Anordnungen erforderliche erbrechtliche Wissen des ausgewählten Testamentsvollstreckers nicht aus, namentlich wenn größeres Vermögen verwaltet werden muss, insbesondere ein Unternehmen.

Empfehlenswert ist deshalb die Einschaltung einer für die Fortführung des Unternehmens rechtlich und/oder wirtschaftlich erfahrenen Person, wie eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters. Auch die Einsetzung einer Bank ist möglich. Der Erblasser kann, wenn er selbst keine Person seines Vertrauens als Testamentsvollstrecker benennt, die Auswahl dem Nachlassgericht überlassen.

Sinnvoll ist es auch, einen Ersatztestamentsvollstrecker für den Fall zu benennen, dass der eigentliche Testamentsvollstrecker an der Durchführung gehindert ist.

Der Testamentsvollstrecker kann entweder zur Sicherung der Durchführung letztwilliger Verfügungen (Testamente) bzw. mit der Abwicklung des Nachlasses oder mit der – laufenden und dauerhaften – Verwaltung des Nachlasses (Verwaltungsvollstreckung) beauftragt werden.

Bei der Abwicklungsvollstreckung sollen die Anordnungen des Erblassers ausgeführt und der Nachlass auseinandergesetzt werden, bei der Verwaltungsvollstreckung soll der Nachlass über einen längeren Zeitraum vom Testamentsvollstrecker verwaltet werden.

Hat die bestimmte Person das Testamentsvollstreckeramt angenommen, ist sie in ihren Handlungen frei und kann nicht durch das Nachlassgericht überwacht werden. Nur der Testamentsvollstrecker kann über die Nachlasswerte verfügen, nicht die Erben.
Der einmal eingesetzte Testamentsvollstrecker ist im Übrigen -auch bei heftigem Streit mit den Erben- nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus seinem Amt zu entheben, wenn er nicht freiwillig aus seinem Amt scheidet.