Geschenke erhalten die Freundschaft. Das stimmt jedenfalls dann, wenn das Geschenk klein ist und im privaten Bereich erfolgt. Denn Privatpersonen empfangen Geschenke grundsätzlich steuerfrei, während ein Unternehmer den Wert eines Geschenkes in der Regel als Betriebseinnahme verbuchen muß, es sei denn der Wert des Geschenks beträgt höchstens 10 € incl. Mehrwertsteuer oder der Schenker hat sein Geschenk bereits pauschal versteuert.
Anders ist es allerdings, wenn es sich um größere Geschenke handelt. Große Geschenke können eine Steuerpflicht auslösen. Das gilt sogar bei Zuwendungen an den Ehepartner bei Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto. Der BFH hat jüngst entschieden, dass Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehepartner gelten und der Schenkungssteuer unterliegen, wenn der andere Ehepartner tatsächlich und rechtlich frei über – die Hälfte – des eingezahlten Guthabens verfügen kann und der „Zuwendung“ keine Gegenleistung gegenübersteht. In tatsächlichen Verfügungen des nicht einzahlenden Ehepartners über das Konto liegt ein Indiz für die freie Verfügungsmacht mit der Folge der Annahme einer steuerpflichtigen Schenkung.
Besonders kritisch sind Geschenke im geschäftlichen Verkehr. Dort kann eine strafbare Handlung vorliegen, wenn man als Angestellter oder Beauftragter eines Betriebes ein Geschenk bzw. einen Vorteil sich oder für einen Dritten versprechen lässt oder entgegennimmt. Dann liegt ein Bestechungs- bzw. Korruptionsvorwurf nahe. Ein prominentes Beispiel für einen Korruptionsvorwurf bietet dagegen das Verfahren wegen Vorteilsannahme gegen den früheren Bundespräsidenten Wulff.
Werden Geschenke als Bestechung qualifiziert, liegt auf seiten des Schenkers in aller Regel auch eine Steuerhinterziehung vor, wenn die Aufwendungen für das Geschenk steuermindernd verbucht wurden. Der Beschenkte kann ebenfalls bestraft werden, wenn er das Geschenk für eine Bevorzugung beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen gefordert hat. Die Strafverfolgung wird aber nur auf Antrag verfolgt, wobei alle Mitbewerber und rechtsfähigen Vereine zur Förderung wirtschaftlicher Interessen antragsberechtigt sind.
Besonderes Augenmerk ist auch Geschenken zu widmen, die aus dem EU-Ausland stammen. Hier können noch Zollschulden bestehen, für die der Beschenkte haften kann.
Beispiel.
Der Vater V bringt seiner Tochter T von einer Honkongreise eine Brilliantkette im Einkaufswert von 5.000,00 € mit, für die er keine Zollerklärung abgegeben hat. Die Nichtanmeldung der Einfuhr der Kette erfüllt zunächst den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch den Vater in Höhe der Zollschuld.
Aber auch die T kann für die Zollschuld haften. Zollschuldner ist zwar in erster Linie der V, weil er die Kette in die EU eingeführt hat. Grundsätzlich kann T aber auch Zollschuldnerin sein, wenn sie wußte oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß die Kette bei der Einfuhr nicht verzollt wurde.
Deshalb sollte stets bei größeren Geschenken geprüft werden, ob das Geschenk zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen kann oder eine Steuerpflicht auslöst.
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