Tausende von Selbstanzeigen sind  bei der Finanzverwaltung eingegangen, nachdem mehrere CDs mit Daten von verschiedenen schweizerischen Banken erworben wurden, die Namen, Kontonummern und andere Kundendaten enthält. Gegen die Entdeckung unversteuerten Geldes hilft dann nur noch eine rechtzeitigeSelbstanzeige.

Wer befürchten muss oder sich sorgt,  dass er  Nachforschungen des Finanzamtes ausgesetzt sein kann, sollte die Selbstanzeige wählen.

  1. Entdeckung vermeiden
    Da die Finanzverwaltung die angekauften CD-Daten auswertet, können diese Daten, insbesondere Erträgnisse der jeweiligen Kontoinhaber mit den konkreten abgegebenen Steuererklärungen abgeglichen werden.  Auch wenn hierbei höhere Einnahmen festgestellt werden, als vom Kontoinhaber erklärt, muss er (noch) nicht mit seiner Entdeckung rechnen, weil ihm weder bekannt ist, welche Daten sich auf  der CD befinden, von welchem Geldinstitut sie stammen, noch welche Veranlagungszeiträume davon erfasst sind. Konkret auf die CD-Fälle bezogen bedeutet dies, dass der Kontoinhaber eine Selbstanzeige noch solange erstatten kann, wie ihm keine konkreten Ermittlungsmaßnahmen der Behörde gegen ihn bekannt sind. Von dieser Möglichkeit sollte er Gebrauch machen.
  2. Inhalt der Selbstanzeige
    Manche Betroffene glauben, es wirke sich bereits strafmildernd aus, wenn man dem Finanzamt mitteilt, man habe in der Vergangenheit Vermögen auf Auslandskonten nicht angegeben. Derartige unspezifizierte Erklärungen können dazu führen, dass die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige später nicht mehr möglich ist.

Der Bundesgerichtshof hat  entschieden, dass eine Selbstanzeige nur wirksam ist, wenn alle Einkünfte vollständig angegeben werden und entsprechende Belege beigefügt werden. Es ist demnach auch nicht mehr möglich, eine Selbstanzeige in Etappen abzugeben und nur jeweils die Beträge anzugeben und zu versteuern, bei denen eine Entdeckung durch die Finanzbehörden droht.
Probleme macht die Beifügung der erforderlichen Belege. Bankbelege, insbesondere von Schweizer Banken, enthalten immer seltener konkrete Erträgnisaufstellungen oder Ermittlungen von Veräußerungsgewinnen, vor allem für zurückliegende Jahre. Inzwischen müssen viele steuerlich relevanten Zahlen erst ermittelt werden, was natürlich – auch bei qualifizierten Beratern- erhebliche Zeit in Anspruch nimmt.  Wem aussagefähige Unterlagen fehlen, bleibt nur die Möglichkeit, die eigene Steuerschuld zunächst großzügig zu schätzen.  Gibt man bei der Selbstanzeige eine geringere Steuerschuld an, als einem später nachgewiesen wird, ist nach der neuesten Rspr. des Bundesgerichtshofs die ganze Selbstanzeige verwirkt. Man macht sich dann nicht nur hinsichtlich des Fehlbetrages strafbar, sondern wegen des gesamten bisher nicht versteuerten Betrages.
War die Schätzung dagegen zu hoch, kann die Selbstanzeige berichtigt werden, sobald alle Unterlagen vorliegen und ausgewertet wurden.