Wenn der Verdacht einer Straftat besteht, insbesondere auch bei Verdacht auf  Steuerhinterziehung, können Beschlagnahmen und Vermögenssperren bei Banken angeordnet werden und/oder Vermögen, welches aus der Steuerhinterziehung stammt und Dritten überlassen worden ist, auch als eingesetztes Kaufgeld sowie Bestechungsgelder, Schmiergelder, Belohnungen u.a.m. eingezogen und für verfallen erklärt werden.

Das kann auch für unbeteiligte Dritten gelten und unangenehme Folgen haben.

Denn auch Dritte können bereits im Rahmen der Ermittlungen von Beschlagnahmen, der Einziehung und dem Verfall betroffen sein.

Beispiel:

Der Steuerhinterzieher überlässt das Vermögen, das er durch Hinterziehung  erworben hat, seiner Ehefrau.

Die Ehefrau ist, auch bei Zusammenveranlagung und trotz Eigeninteresses, nicht Mittäterin oder Teilnehmerin  an der Steuerhinterziehung des Ehemannes, wenn ihre „Tatbeteiligung“ sich darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuererklärung zu unterschreiben, in der der Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte gemacht hat.

Die Finanzverwaltung hat allerdings die Neigung, aus dem Tatvorwurf der Steuerhinterziehung in der Übertragung des Vermögens auf einen Dritten die Absicht des Beschuldigten zu unterstellen, das Vermögen der Vollstreckung und dem Zugriff der Finanzverwaltung zu entziehen.

Hier kann die Finanzverwaltung bereits vor Klärung der strafbaren Steuerhinterziehung einen dinglichen Arrest (= vollstreckungssichernde Beschlagnahme) in das Vermögen der Ehefrau anordnen lassen. Mit der Beschlagnahme werden nicht nur die Konten der Ehefrau gesperrt, vom Arrest sind auch alle Sachen betroffen, die möglicherweise unmittelbar oder mittelbar Beweise für die verfolgte Tat erbringen können.

Ein Arrest und damit die vorläufige Sperre des beschlagnahmten Vermögens ist auch bereits möglich, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz gegeben sind, so z.B. bei  Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuerhinterziehung. Wird die Maßnahme vom Gericht angeordnet, darf sie, auch wenn keine dringenden Gründe vorliegen, bis zu zwölf Monate hinaus aufrechterhalten werden.Die Beschlagnahme endet erst mit Rechtskraft des Urteils, in dem über die die Steuerhinterziehung entschieden wird. Die Folge ist für den Betroffenen oftmals so gravierend, dass eine komplette wirtschaftliche Bewegungsunfähigkeit bis zur absoluten Zahlungsunfähigkeit eintreten kann.

Nicht besser stehen Betroffene bei der Anordnung des Verfalls des Vermögens. Hierfür ist nicht einmal eine vorsätzlich begangene Straftat erforderlich. Er setzt grundsätzlich nur eine rechtswidrige Tat voraus. Der Verfall soll das Abschöpfen von Vorteilen, die durch die Tat erlangt sind ermöglichen. Dem Verfall wiederum unterliegt nicht nur die ursprünglich erlangte Sache oder das ursprünglich erlangte Recht, sondern auch Vermögenswerte, die der Täter durch Veräußerung des Gegenstandes erlangt hat.

Eine doppelte Abschöpfung des Erlangten über die Anordnung des Verfalls ist allerdings nicht zulässig. Sofern der Steuerhinterzieher aufgrund der steuerlichen Festsetzung bereits das Erlangte an den Steuerfiskus (ganz- oder teilweise) abgeben muss, ist dies zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt allerdings das Bruttoprinzip. Dieses bedeutet, dass bei illegalen Geschäften auch der Teil nicht abzugsfähig ist, den man in das Geschäft investiert hat.