Seit 2009 werden in Deutschland bestimmte Kapitalerträge mit einem Steuerabzug von gut 26 % abgegolten. Künftig werden Kapitalerträge und -gewinne in der Schweiz genauso mit einer Abgeltungssteuer belegt. (Quellensteuer). Das folgt aus dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz vom 27.10.2010.

Künftige Kapitalerträge und Gewinne werden dann unmittelbar über eine Abgeltungssteuer (Quellensteuer) in der Schweiz erfasst, nach deren Einbehalt durch die Bank grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt erfüllt ist. Das gilt aber auch für Konten die nicht auf den Namen des Kontoinhabers geführt werden, sogenannten Nummernkonten, bei denen der Kontoinhaber anonym bleibt.

Durch das ergänzende paraphierte Abkommen vom 10. August 2011 soll die Möglichkeit einer nachträglichen pauschalen Besteuerung Schweizer Guthaben aus der Vergangenheit erfolgen, und zwar auch auf Guthaben, die sich auf derartigen anonymen „Nummernkonten “ befinden. Bezüglich derartiger Guthaben verpflichtet sich die Schweiz zur einmaligen Steuerzahlung. Dann bleibt das Konto anonym.

Bislang unversteuertes anonymes Geld  wird nachträglich mit  Steuern zwischen 19 und 34 % auf das aktuelle Guthaben belegt. Die Höhe der Steuerbelastung wird nach der Art der Kundenbeziehungen sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes ermittelt.

Wird die Pauschale gezahlt, bleibt auch der, der sein Konto anonym fortführt, künftig von einer Strafverfolgung verschont. Er muss nicht mehr mit einer Geld und/oder Haftstrafe rechnen. Das bisherige Schwarzgeld gilt als versteuert. Die Abgeltungsteuer fällt dann Jahr für Jahr auf künftige Erträgnisse auf dem anonymen Konto an.

Anstelle einer solchen Zahlung soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, die Bankbeziehungen in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden zu offenbaren. Auch in diesem Fall soll die Nachbesteuerung pauschal erfolgen können. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Abkommen tatsächlich ratifiziert wird und 2013 in Kraft tritt. Das Land NRW hat erklärt, dass Abkommen gehe nicht weit genug und es würde deshalb im Bundesrat die Zustimmung verweigern. Es wird eine Nachverhandlung Deutschland Schweiz geben, die jedoch nicht zu Gunsten der Steuerpflichtigen ausgehen dürfte.

Selbstanzeigen noch aktuell

Das Abkommen sieht in seiner bisherigen Fassung eine pauschale Steuer für die vergangenen zehn Jahre vor. Die individuelle Belastung auf das Kapital soll zwischen 19 und 34 % liegen. Besteuert wird der aktuelle Kontenstand abzüglich des Bestandes vor Verjährung, in der Regel zwölf Jahre. Hierdurch kann sich gegenüber der Nachversteuerung der Erträgnisse ein durchaus höherer Betrag ergeben als bei einer Selbstanzeige.

Bei einer professionell aufgearbeiteten Selbstanzeige werden nämlich Jahr für Jahr die Erträge ermittelt, Verluste gegengerechnet und die Bankspesen als abziehbare Aufwendungen berücksichtigt. Das Kapital bleibt – selbst wenn es aus unversteuerten Betriebseinnahmen stammt-ungeschmälert erhalten, sofern es von Ablauf der Verjährungsfrist  dem Konto zugeführt wurde.

Bis zum geplanten Inkrafttreten des Abkommens im Jahre 2013 besteht allerdings die Gefahr, dass die Finanzbehörde nach Steuersündern gezielt fahndet.das dürfte insbesondere in NRW gelten, weil dort das Abkommen in der jetzigen Fassung abgelehnt wird. Insoweit ist in der Presse berichtet worden -wenn auch vom Finanzministerium bestritten-, dass weitere CDs mit aktuellen Bankdaten angekauft worden sind und vermehrt Fahnder eingesetzt werden, um insbesondere durch Hausdurchsuchungen Steuersünder aufzuspüren.  Deshalb besteht durchaus die Möglichkeit, dass vor Inkrafttreten dieser vorgesehenen Regelung noch Steuerhinterzieher entdeckt und verfolgt werden. Außerdem ist zu  beachten, dass das Abkommen nur für Konten in der Schweiz gilt. Konten in Liechtenstein und Luxemburg und anderen sogenannten“ Streueroasen“ sind nicht betroffen.

Wer befürchten muss oder sich sorgt,  dass er Nachforschungen des Finanzamtes ausgesetzt sein kann, sollte die Selbstanzeige wählen.