• Bei Abrechnung nach RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)

    Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG auf der Basis des Gegenstandswertes.

  • oder nach Honorarvereinbarung

    Bei schriftlicher Honorarvereinbarung erfolgt die Berechnung nach vereinbarten Stundensätzen, (bei durchschnittlicher Schwierigkeit der Angelegenheit
    bis 300 €/h + Umsatzsteuer+ Kostenpauschale). Die konkrete Höhe kann nach Angelegenheit und Umfang des Mandates unterschiedlich ausfallen und muss für jeden Fall gemeinschaftlich festgelegt werden.

  • Gerichtsgebühren

    Nach § 91/92 ZPO trägt der unterliegende Teil die Prozesskosten einschließlich der beiderseitigen Anwaltskosten. Bei nur teilweisem Obsiegen werden die Kosten bezüglich des gewonnenen Teils  ersetzt bzw. quotal verteilt.
    Rechtsschutzversicherungen erstatten nach Kostenzusage die Kosten auch bei teilweisem oder völligem Unterliegen.