Anwaltshonorare
-
Bei Abrechnung nach RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG auf der Basis des Gegenstandswertes.
-
oder nach Honorarvereinbarung
Bei schriftlicher Honorarvereinbarung erfolgt die Berechnung nach vereinbarten Stundensätzen, (bei durchschnittlicher Schwierigkeit der Angelegenheit
bis 300 €/h + Umsatzsteuer+ Kostenpauschale). Die konkrete Höhe kann nach Angelegenheit und Umfang des Mandates unterschiedlich ausfallen und muss für jeden Fall gemeinschaftlich festgelegt werden. -
Gerichtsgebühren
Nach § 91/92 ZPO trägt der unterliegende Teil die Prozesskosten einschließlich der beiderseitigen Anwaltskosten. Bei nur teilweisem Obsiegen werden die Kosten bezüglich des gewonnenen Teils ersetzt bzw. quotal verteilt.
Rechtsschutzversicherungen erstatten nach Kostenzusage die Kosten auch bei teilweisem oder völligem Unterliegen.
Neueste Kommentare