Noch nie wurde von so vielen Prominente in den Medien berichtet, die Selbstanzeigen erstattet haben, obwohl man annehmen könnte, dass Selbstanzeigen von den Finanzbehörden und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft geheim gehalten werden. Denn die gesetzliche Regelung des Steuergeheimnisses soll sicherstellen, dass die im Besteuerungsverfahren der  Finanzbehörde offenbarten Verhältnisse des Steuerpflichtigen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das gilt auch für Informationen im Rahmen von Selbstanzeigen.  Immer nachhaltiger erreichen deshalb die Berater Nachfragen von besorgten Mandanten, ob noch sichergestellt ist, dass eine Selbstanzeige anonym bleibt.

Da eine Verletzung des Steuergeheimnisses für Amtsträger strafbar ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Finanzbehörden und auch die etwa eingeschaltete Staatsanwaltschaft das Steuergeheimnis gewissenhaft und peinlich genau wahren. Denn neben der Strafbarkeit eines Geheimnisverrats nach dem Strafgesetzbuch wären auch disziplinarrechtliche Konsequenzen gegenüber dem Amtsträger wie auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche möglich. Auch eingeweihte Rechtsanwälte und Steuerberater machen sich strafbar, wenn sie die Kenntnis einer Selbstanzeige, die  ihre Mandanten betreffen, weitergeben.

Wenn die Finanzverwaltung, die Staatsanwaltschaft und Berater als Informanten ausscheiden, kommen nur persönliche Bekannte oder eingeweihte Freunde, Mitgesellschafter oder Mitarbeiter der Betroffenen in Betracht, die die Informationen über Steuerhinterziehungen und die Wege der Verschleierung der steuerpflichtigen Einkommen den Medien zuspielen. Überwiegend gelangen Informationen anonym an die Medien.  Allerdings bestehen Ausnahmen, in denen Bekanntgabe einer Selbstanzeige auch den Finanzbehörden und Amtsträgern erlaubt ist.  Das ist u.a. der Fall, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Offenbarung besteht. Die Zulässigkeit einer solchen Durchbrechung des Steuergeheimnisses wird bei Verbrechen bzw. bestimmten schweren Vergehen und  schwerwiegenden Wirtschaftsstraftaten, wie Korruptionsdelikten, illegaler Beschäftigung, Drogenhandel, Geldwäsche und Subventionsbetrügereien u.a.m., angenommen.  Außerdem ist eine Offenbarung der Selbstanzeige möglich, wenn Beamte, Richter oder Soldaten betroffen sind und eine verkürzte Steuer vorliegt, die pro Kalenderjahr 2.500,00 € übersteigt. Dann darf die Selbstanzeige den Dienstvorgesetzten mitgeteilt werden. Gleiches gilt, wenn eine erhebliche kriminelle Energie des Beamten, z.B. bei Vorlage gefälschter Belege, vorliegt.

Trotzdem ist und bleibt eine korrekte Selbstanzeige der einzige sichere Weg, reinen Tisch zu machen, sein Schwarzgeldvermögen zumindest teilweise zu retten und dabei straffrei auszugehen. Damit die Selbstanzeige aber auch strafbefreiend wirkt, darf die Steuerhinterziehung nicht bereits der Finanzbehörde bekannt geworden sein. Es müssen die Berichtigung, Ergänzung oder erstmalige Erklärung der steuerlichen Verhältnisse in der Selbstanzeige vollständig sein, indem alle Konten mit Guthaben rückhaltlos offen gelegt werden.

Bei Abgabe einer unvollständigen Selbstanzeige ist die erhoffte Straffreiheit nicht erreichbar. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann mehr Schaden anrichten als Nutzen bringen.