Viele deutsche Staatsangehörige besitzen Auslandsvermögen, oft eine Ferienwohnung oder Geldvermögen bei ausländischen Banken. Kommt es dann zum Erbfall war bisher nicht immer klar, nach welchem Recht die Erbschaft abgewickelt werden muss, weil
jeder Staat ein eigenständiges Erbrecht hat. Es bestehen von Land zu Land unterschiedliche gesetzliche Regelungen darüber, wer Erbe wird, welche gesetzlichen Pflichtteilsansprüche bestehen und auch welche Erbquote zur Anwendung kommt.
Es ist daher von großer Bedeutung, nach welchem Recht die Nachlassabwicklung erfolgt.
Bisher wird in Deutschland ein Erbfall nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers beurteilt, d.h. bei einem deutschen Staatsangehörigen gilt das deutsche Erbrecht für sein gesamtes in- und ausländisches Vermögen. Unerheblich ist dabei der Wohnsitz oder letzte Aufenthaltsort.
Dieses bisher geltende Staatsangehörigkeitsprinzip ist in allen Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark)durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort abgelöst worden. Für Erbfälle von Personen, die am oder nach dem 17.08.2015 versterben, wird danach auf den sog. „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt, auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht mehr an. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich aber nach wie vor nach dem nationalem Recht des Staates, der aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers das Erbstatut bestimmt.
Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes kann mitunter schwierig sein, wenn beispielsweise zeitlich begrenzte Auslandsaufenthalte des Erblassers bestehen, denn die EU-Erbrechtsverordnung erhält keine Definition des Begriffes des gewöhnlichen Aufenthaltes.
Zur Feststellung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes müssen alle relevanten Umstände berücksichtigt werden. Ausschlaggebend ist aber in der Regel, zu welchem Staat die engere und festere Bindung besteht. Dabei kann auch die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthaltes des Erblassers in dem betreffenden Staat ein gewisses Gewicht haben.
Nach dem neuen Recht besteht indessen die Möglichkeit, durch ausdrückliche Erklärung in einer Verfügung von Todes wegen die gesamte Erbfolge dem Recht des Staates zu unterstellen, dem der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl oder bei seinem Tod angehört. Die Rechtswahl kann sich auf das anwendbare gesetzliche Erbrecht mit Bestimmung u.a. der erbberechtigten Personen und deren Erbquoten ebenso erstrecken wie auf die Regelungen über die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.
Maßgeblich für die Zulässigkeit und Wirksamkeit ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Auch bei einer späteren Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bleibt die letztwillige Verfügung also wirksam.
Es kann ratsam sein, bereits errichtete Testamente oder Erbverträge im Hinblick auf die Neuregelungen überprüfen zu lassen.
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