Die Mitnahme von Barem über die Grenze  ist zwar nicht verboten, es dürfte inzwischen aber allgemein bekannt sein, dass Barmittel im Wert von mehr als 10.000 € beim Grenzübergang grundsätzlich den Zollbehörden bekannt gemacht werden müssen. Trotzdem werden immer wieder bei Grenzkontrollen unzulässig hohe Bargeldbeträge entdeckt.

Eine zwingende Deklarationspflicht ohne Nachfrage der Zollbehörden besteht nur, wenn es in ein Drittland oder von dort wieder zurück in die EU geht. Dann sind mitgeführte Barmittel eigenständig, auch ohne Kontrolle grundsätzlich zu melden.

Erfolgt beim Grenzübergang dagegen eine Kontrolle der Zollstelle, müssen die mitgeführten Mittel unbedingt sofort erklärt werden. Bei Barmitteln im Wert von mehr als 10.000 Euro verlangen die EU – Zöllner  neben dem genauen Bestand mündlich Auskunft zur Herkunft und Verwendungszweck der mitgeführten Mittel sowie die kompletten Personalien und Angaben zu geplanten Reisewegen und Verkehrsmitteln.

Diese Meldepflicht gilt neben mitgeführtem Euro auch für alle anderen Währungen (US-Dollar, englische Pfund) und Wertpapiere, wie Schecks. Außerdem muss auch die Herkunft der Geldmittel erläutert werden. Die schriftliche Deklaration erfolgt bei der Zollstelle des EU- Mitgliedsstaates, aus der die Ausreise oder über die Rückreise in die EU erfolgt.

Werden mitgeführte Mittel anlässlich der Kontrolle verschwiegen und nicht deklarierte Barbestände festgestellt, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Wer anlässlich der Kontrolle nicht oder falsch meldet, muss mit Geldbuße bis zu einer Million Euro rechnen. In der Regel beträgt die Geldbuße 25 % des mitgeführten Barbetrages, kann aber bei Vorliegen mildernder Umstände gemildert werden oder auch erhöht werden. Milderungsgründe können darin liegen, dass die Aufklärung über die Herkunft des nicht erklärten Betrages unverzüglich anlässlich der Kontrolle erfolgt und die mitgeführten Barmittel vorgezeigt werden und nicht erst aus einem Versteck durch die EU – Zollbehörden aufgefunden werden.

Kann die legale Herkunft der mitgeführten Mittel bewiesen werden, kann das nach der Rechtsprechung bußgeldmindernd berücksichtigt werden.

Außerdem sind die EU – Zollbehörden gehalten, auf etwaige Verdachtsmomente der Steuerhinterziehung sowie Betruges zum Nachteil der Sozialleistungsträger zu achten. Damit können neben den Angaben zu den Barmitteln auch mitgeführte Kontounterlagen ausländischer Banken und sonstige Beweisurkunden „an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werden. Eines Anfangsverdachts im strafprozessualen Sinne bedarf es hierfür nicht. Sind die festgestellten Daten mit den Angaben in der Steuererklärung allerdings nicht vereinbar, muss mit der Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gerechnet werden.

Stammen die Barmittel aus nicht versteuertem Vermögen und/oder ergeben die etwa beschlagnahmten Dokumente Hinweise auf eine Steuerstraftat, wird neben dem Bußgeldverfahren ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet.

In diesem Fall kann eine Selbstanzeige noch zulässig sein kann, weil sie noch nicht wegen Entdeckung der Tat gesperrt ist. Denn die Sperrwirkung gilt nur soweit, wie die Entdeckung tatsächlich oder teilweise reicht. Alles, was mit den entdeckten Vorgängen in keinem Zusammenhang steht, kann noch strafbefreiend angezeigt werden. Zur Abklärung der rechtlichen Möglichkeiten einer Selbstanzeige sollte unbedingt ein versierter Rechtsanwalt oder Steuerberater eingeschaltet werden.

Eine weitere Folge des Aufgreifens durch die Zollbehörde ist, dass die eingesammelten Daten per EDV unter den einzelnen EU-Staaten austauschbar sind. Der deutsche wie auch der ausländische Zoll können also verdächtige Reisende nach Deutschland melden und umgekehrt. Die Informationen wandern dann an Zoll-, Polizei-, Justiz- und sonstige Verwaltungsämter. Diese personenbezogenen Daten dürfen auch an Finanzbehörden gehen, soweit sie für die Steuerfestsetzung oder ein Hinterziehungsverfahren relevant erscheinen.